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DSGVO und Arztpraxis

20. März 2018

Die niedergelassenen Ärzte in Deutschland beschweren sich nicht über einen Mangel an Bürokratie und Dokumentationspflicht. Nun steht die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an, die ab dem 25. Mai 2018 anzuwenden ist. Das deutsche Datenschutzrecht wird dann erneuert. Die DSGVO wird alle Branchen betreffen, die personenbezogene Daten verarbeiten – also auch die Arztpraxis. Denn grundsätzlich sollen die Rechte von Privatpersonen gestärkt werden.

Welche Punkte sind konkret zu beachten? Hier einige Stichworte:

• Datenschutzverpflichtungen für MFA und MTA
• Einwilligung des Patienten zur Datenvereinbarung
• Zweckbindung der Daten
• Recht auf Löschen
• Datenportabilität und -sicherheit
• Datenschutzerklärung auf der Praxis-Homepage

Zwar sind sich momentan auch die Experten noch nicht sicher, wie die neue DSGVO in der Praxis (und von den Gerichten) ausgelegt werden wird, aber auch die Arztpraxis sollte nicht zu entspannt an die Sache gehen. Das beginnt schon bei der eigenen Praxis-Homepage. Liegen vom gesamten Team die Einverständniserklärungen vor, damit die Fotos auch verwendet werden dürfen? Oder noch komplexer: benötigt die Praxis eigentlich einen Datenschutzbeauftragten?
Ein umfassendes Thema mit noch nicht absehbaren Konsequenzen – auch für die organisatorischen Abläufe in der Praxis.

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