Die Zukunft der medizinischen Information

Infoportal Hautkrebs: Patientenbeauftragter der Bundesregierung übernimmt Schirmherrschaft

Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung übernimmt die Schirmherrschaft für das Infoportal Hautkrebs und unterstützt damit das Ziel, Patientinnen und Patienten mit Hautkrebs eine Orientierungshilfe zu geben und ihre Gesundheitskompetenz zu stärken.

Das Infoportal Hautkrebs sorgt seit fast zwei Jahren für mehr Klarheit rund um das Thema Hautkrebs. Bis zu 500 Besucherinnen und Besucher täglich nutzen das erste deutschsprachige Webangebot, das wissenschaftlich geprüfte, verlässliche und umfassende Informationen zum Thema Hautkrebs übersichtlich im Internet zugänglich macht.

„Die Zunahme von widersprüchlichen, fehlerhaften oder bewusst falschen Informationen im Internet und in den sozialen Medien hat ein nie gekanntes Ausmaß und Schadenspotenzial erreicht. Eine hohe Kompetenz ist daher mehr denn je eine Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger qualitätsgesicherte Gesundheitsinformationen finden, richtig einordnen und individuell nutzen können. Als Patientenbeauftragter der Bundesregierung ist es mir wichtig, Leuchtturmprojekte wie das Infoportal Hautkrebs – gerade wenn es um den Aufbau von Gesundheitskompetenzen geht – noch bekannter zu machen. Deshalb freue ich mich sehr, dass ich als Schirmherr einen Beitrag dazu leisten kann, damit das Ansinnen die Aufmerksamkeit erhält, die es auch verdient,“ so Stefan Schwartze.

Das in Deutschland in dieser Form einzigartige interdisziplinäre Pilotprojekt schafft für Interessierte nicht nur einen Überblick zu den einzelnen Hautkrebsformen, sondern bietet auch tiefergehend Einblick in die einzelnen Aspekte der Tumorerkrankung und informiert über Diagnostik, Behandlung und Nachsorge zu allen bekannten Hautkrebsformen. Ein weiterer Themenschwerpunkt des Portals liegt auf der Bereitstellung von Informationen zur Prävention einer Hautkrebserkrankung. Hier bietet das Infoportal Hautkrebs z. B. ausführliche praktische Tipps zum Thema Sonnenschutz und geht auch speziell auf den Schutz sensibler Kinderhaut ein.

www.infoportal-hautkrebs.de

Quellen: Pressemeldung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten vom 05.04.2023; Pressemeldung des Infoportal Hautkrebs vom 03.04.2023 (beide gekürzt)

Was darf man einer KI tatsächlich glauben?

Die KI-Meldung der Woche stammt aus der ct‘: „Eine KI hat für Becks ein neues Bier gebraut. Wir haben eine andere KI gebeten, das Bier zu probieren, damit es ein Mensch nicht tun muss“ (Link). Da ich die Meldung just am 1. April gelesen hatte und die ct‘-Redaktion für ihre Aprilscherze berüchtigt ist, dachte ich: Wow, die Jungs und Mädels hatten wieder mal Spaß.

Beim zweiten Blick weit gefehlt. Denn auf der Website von Becks wird das Bier tatsächlich angekündigt (Link). Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder die Marketingverantwortlichen von Becks sind coole Hunde mit Hang zur Selbstironie oder sie sind geschmacklose Trittbrettfahrer, die vom KI-Hype auch ein bisschen was abbekommen wollen. Ich kann das nicht entscheiden …

Das führt jetzt direkt zum großen KI-Dilemma: Bei allen großartigen Leistungen der Bots weiß man halt nie so genau, was letztlich stimmt und was nicht. Auch das JAMA hat sich in seiner Ausgabe vom 27. März 2023 dem Thema gewidmet. Der Beitrag AI-Generated Medical Advice — GPT and Beyond beschreibt ein paar Anwendungsszenarien (Link) und fasst den Stand der Dinge so zusammen (Übersetzung von chatGPT):

In Bezug auf KI-generierten medizinischen Rat schlagen wir vor, sich wie bei anderen Innovationen auf relevante soziale Beziehungen und deren Auswirkungen auf die Technologie zu konzentrieren. Wenn Ärzte LLMs (language learning models) zur Entscheidungsfindung nutzen, funktionieren sie wie andere medizinische Ressourcen oder Werkzeuge. Wenn jedoch KI eingesetzt wird, um menschliches Urteilsvermögen zu ersetzen, birgt dies Sicherheitsrisiken für Patienten und kann Ärzte einer rechtlichen Haftung aussetzen. Bis seine Genauigkeit und Zuverlässigkeit bewiesen sind, sollte GPT das Urteilsvermögen von Ärzten nicht ersetzen. Obwohl Ärzte nicht für Schäden verantwortlich sind, die durch auf Verbraucher ausgerichtete LLMs verursacht werden, sollten sie die Patienten über die Risiken aufklären. Sie könnten sich auch für eine Regulierung einsetzen, die Patienten vor falschen oder irreführenden, KI-generierten medizinischen Ratschlägen schützt.

Mit diesen Bedenken sind die JAMA-Leute nicht alleine. In einem offenen Brief forderte eine illustre Runde aus Wissenschaftlern und HighTech-Unternehmern (darunter Elon Musk und Apple-Mitgründer Steve Wozniak) letzte Woche eine Zwangspause für die Entwicklung von KI-Modellen (Link). Und das Ziel dieses Aufrufs können wir sicher alle unterschreiben: Wir müssen gewährleisten, dass die KI zum Wohle der Menschheit beiträgt. Und nicht zu ihrem Schaden.

Wem gehören die Patientendaten? Beispiel USA

In den USA und in der EU gibt es unterschiedliche Gesetze und Regelungen zum Schutz von Patientendaten und zur Bestimmung des Eigentums an diesen Daten.

In den USA gilt das HIPAA-Gesetz (Health Insurance Portability and Accountability Act). Hier handelt es sich um ein US-Bundesgesetz, das den Schutz von Patientendaten regelt. Gemäß HIPAA haben Patienten das Recht auf den Zugang und die Kontrolle ihrer eigenen Gesundheitsdaten. So darf u.a. der Patient in der Regel Kopien seiner Krankenakte verlangen und Korrekturen fordern, falls er darin Fehler findet. Weiterhin sollten medizinische Fachkräfte angemessene Vorkehrungen treffen, um die Vertraulichkeit ihrer Kommunikation mit dem Patienten sicherzustellen.

Die Daten gehören jedoch den Anbietern von Gesundheitsdiensten (wie Ärzten, Krankenhäusern, Kliniken usw.), die diese Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit erheben und speichern. Auch andere Unternehmen, deren Subunternehmer und verbundene Geschäftspartner, sind an den HIPAA gebunden.

Es gibt allerdings auch kritische Meinungen zu diesem 1996 erlassenen Gesetz, die eine Aktualisierung anmahnen. Denn die gleichen Informationen, die in einer Arztpraxis geschützt sind, können jedoch in anderen Bereichen völlig unreguliert sein – z.B. bei der Websuche, der Nutzung von Smartwatches oder Gesundheits-Apps.

Die rechtliche Situation in Deutschland werden wir im Rahmen der ePA-Berichte noch ausführlich beleuchten.

Künstliche Intelligenz (KI) in der Medizin: Eine aktuelle Zwischenbilanz

Heise.de ist ja sowas wie das News-Bulletin der IT-Branche und vorgestern erschien dort ein Kommentar zum neuen GPT-4 mit dem Titel Everything Everywhere All at Once. Es ging, richtig, um die aktuellen KI-Entwicklungen und selbst der fachkundige Kommentator hält fest: „… was in dem Bereich in den letzten Tagen passiert ist, lässt einen fast schon atemlos zurück.“ (Link).

Muss man das alles wissen, was hier gerade passiert? Der Autor beschreibt detailreich die unglaubliche Entwicklung der letzten Monate, empfiehlt aber auch einen gelassenen Umgang damit. Sein Fazit: „Aus der Revolution wird Evolution und aus dem aktuellen KI-Hype werden sehr nützliche Produkte und Dienstleistungen hervorgehen.“

Das gilt natürlich auch für die Medizin. In diesem Blog haben wir Ihnen schon den einen oder anderen Aspekt vorgestellt und vor ein paar Wochen erst die Frage gestellt: „Wann wird es ernst?“ (Link). Beim ganzen Zukunfts-Hype gerät durchaus in Vergessenheit, dass in manchen Bereichen der Medizin KI-Anwendungen bereits Alltag sind – und nicht nur Zukunftsmusik.

Die Zeitschrift PRIVATARZT GYNÄKOLOGIE hat in ihrer Ausgabe Februar 2023 dazu einen interessanten Beitrag veröffentlicht. Der fasst die Veranstaltungen vom Deutschen Krebskongress (DKK) zusammen, in denen es um KI-Anwendungen in der Onkologie geht. Diesen Beitrag können Sie hier mit freundlicher Genehmigung des Autors und des MiM-Verlags herunterladen.

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Telemedizin hilft Patienten mit Herzinsuffizienz

Herzinsuffizienz ist die dritthäufigste Todesursache in Deutschland, mehr als 45.000 Menschen sterben jährlich daran. Um die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit fortgeschrittener Herzinsuffizienz auch im ländlichen Raum zu verbessern, bietet das Klinikum Nürnberg über sein Ambulantes BehandlungsCentrum (ABC) am Klinikum Nürnberg Süd seit Herbst 2022 ein telemedizinisches Versorgungsmodell an. 25 Patienten sind bereits in dem in der Metropolregion Nürnberg bislang einmaligen Telemonitoringzentrum Herzinsuffizienz eingeschrieben.

Und so funktioniert das Telemonitoring: Die teilnehmenden Herzinsuffizienzpatienten – sie werden vom Hausarzt, Kardiologen, Pneumologen, Kinder- oder Jugendarzt am Telemedizinzentrum des Ambulanten BehandlungsCentrum (ABC) am Klinikum Nürnberg Süd eingeschrieben – erhalten zunächst die entsprechende technische Ausstattung. Dazu gehören Tablet, Waage und Blutdruckmessgerät. Ab da messen sie täglich Vitalfunktionen wie Blutdruck und Gewicht und speisen diese zusammen mit einer Aussage über ihr Allgemeinbefinden via Tablet in die digitale Herzinsuffizienz-Plattform ein, wo die Daten von einer speziell geschulten medizinischen Fachkraft ausgewertet werden. Weichen Werte von der Norm ab, informiert die koordinierende kardiologische Praxis am Ambulanten BehandlungsCentrum (ABC) des Klinikums Nürnberg den behandelnden Arzt, der dann die Maßnahmen anpasst. Sind Grenzwerte deutlich überschritten, löst das System automatisch Alarm aus und der Patient bzw die Patientin wird umgehend von einem Arzt oder dem Notdienst kontaktiert.

Von der telemedizinischen Patientenbetreuung am Ambulanten BehandlungsCentrum des Klinikum Nürnberg sollen insbesondere auch Herzinsuffizienz-Patientinnen und -Patienten im ländlichen Raum profitieren, die vielleicht einen längeren Weg zum nächsten Arzt haben und sich im Alltag mehr Sicherheit im Umgang mit der chronischen Erkrankung wünschen. „Ein Großteil unserer stationären aber auch ambulanten Patientinnen und Patienten am Herz-Gefäß-Zentrum kommt aus der Metropolregion“, betont Prof. Dr. med. Matthias Pauschinger. „Sie partizipieren so am digitalen Fortschritt in der Medizin.“

 

(Quelle: Pressemitteilung des Klinikums Nürnberg vom 10.03.2023, gekürzt)