Corona-Evaluation: ein Flop?

Die Pandemie hat in den letzten zwei Jahren auch in diesem Blog eine bedeutende Rolle gespielt. Erste Beiträge hatten bei uns bereits im März 2020 die „digitale“ Bewältigung der aufflammenden Pandemie zum Thema: wir berichteten ab diesem Zeitpunkt häufiger über Corona-Überwachungs-Apps und den Einsatz digitaler Technik zur Pandemiebekämpfung.

Ein langer Zeitraum, in dem man eine Unmenge an Daten hätte sammeln und auswerten können. Denn die Daten sind letztlich die Grundlage für eine wissensbasierte Entscheidungsfindung und zukünftige Maßnahmen. Nun ist im jüngst erschienen Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Abs. 9 IFSG zu lesen: „Die gezielte Erforschung der Pandemie und politische Managemententscheidungen sind ohne qualitativ hochwertige virologische, epidemiologische, klinische und soziale Daten nicht denkbar“.

Leider ist jedoch eine zentrale Erkenntnis des Berichts, dass es an diesen Daten mangelt. So richtet dieser Evaluationsversuch seinen Blick eher auf das, was hätte sein sollen.

Dazu kommt wohl noch, dass die Daten, die vorhanden sind, nicht vollständig ausgewertet werden können. Kritiker erkennen im föderalen Gesundheitssystem und im Datenschutz die Haupthindernisse einer umfassenden Analyse.

Zum Download:

EVALUATION DER RECHTSGRUNDLAGEN UND MAßNAHMEN DER PANDEMIEPOLITIK:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/S/Sachverstaendigenausschuss/220630_Evaluationsbericht_IFSG.pdf

DSGVO und Arztpraxis

Die niedergelassenen Ärzte in Deutschland beschweren sich nicht über einen Mangel an Bürokratie und Dokumentationspflicht. Nun steht die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an, die ab dem 25. Mai 2018 anzuwenden ist. Das deutsche Datenschutzrecht wird dann erneuert. Die DSGVO wird alle Branchen betreffen, die personenbezogene Daten verarbeiten – also auch die Arztpraxis. Denn grundsätzlich sollen die Rechte von Privatpersonen gestärkt werden.

Welche Punkte sind konkret zu beachten? Hier einige Stichworte:

• Datenschutzverpflichtungen für MFA und MTA
• Einwilligung des Patienten zur Datenvereinbarung
• Zweckbindung der Daten
• Recht auf Löschen
• Datenportabilität und -sicherheit
• Datenschutzerklärung auf der Praxis-Homepage

Zwar sind sich momentan auch die Experten noch nicht sicher, wie die neue DSGVO in der Praxis (und von den Gerichten) ausgelegt werden wird, aber auch die Arztpraxis sollte nicht zu entspannt an die Sache gehen. Das beginnt schon bei der eigenen Praxis-Homepage. Liegen vom gesamten Team die Einverständniserklärungen vor, damit die Fotos auch verwendet werden dürfen? Oder noch komplexer: benötigt die Praxis eigentlich einen Datenschutzbeauftragten?
Ein umfassendes Thema mit noch nicht absehbaren Konsequenzen – auch für die organisatorischen Abläufe in der Praxis.